| Graffitis |
Illegale GraffitisVorab sei mal gesagt, dass Graffiti eine Kunstrichtung ist und bleibt. Aber leider sehen das nicht alle so und das eine oder andere Kunstwerk ist an Stellen aufgebracht, wo es schlicht nicht erwünscht ist. Stellt sich also die Frage, was für Folgen dem Künstler drohen, wenn er Mauern, Wände, Fassaden, Busse oder Züge besprüht, dafür aber keine Erlaubnis hat. Grundsätzlich gilt, dass illegale Graffitis zur Anzeige gebracht werden können und von der Polizei und der Staatsanwaltschaft als Sachbeschädigung behandelt werden. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob das Werk fertiggestellt wurde, oder ob nicht, denn schon allein der Versuch, das Kunstwerk anzubringen, kann schon eine Strafe begründen.
Wie die Strafe ausfällt, hängt unter anderem davon ab, wie alt der Künstler ist, ob er das erste Mal erwischt wurde und wie hoch der Schaden ist, den er verursacht hat. Prinzipiell reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe über Arbeits- und Beseitigungsauflagen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Allerdings kann ein Verfahren auch eingestellt werden, nämlich dann, wenn sich der Sprayer mit dem Geschädigten einigt und sich verpflichtet, den Schaden wieder gutzumachen. Neben der Sachbeschädigung kommt häufig noch eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs hinzu. Der Tatbestand von Hausfriedensbruch ist nämlich dann erfüllt, wenn der Sprayer ein fremdes Grundstück oder beispielsweise eine Bahnanlage betritt, ohne dafür die Befugnis zu haben. Im Grunde genommen kann also allein das ungefugte Betreten von fremdem Grund zu einem Strafverfahren führen, ohne dass es überhaupt zur Ausführung des eigentlichen Kunstwerkes kam. Kommt es zu einem Strafverfahren und einer Verurteilung führt das zu einem entsprechenden Eintrag in das Erziehungs- oder Strafregister, das heißt, das Führungszeugnis ist nicht mehr makellos. Wird ein volljähriger Sprayer erwischt, muss er zudem mit dem Führerscheinentzug rechnen, und zwar dann, wenn er mit dem Auto zu einer Wirkungsstätte gefahren ist. In diesem Fall gilt das Fahrzeug nämlich ebenso als Tatmittel wie die Spraydosen. Thema: Illegale Graffitis |
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